Notbetreuung in Kita und Schulhort
Neue Allgemeinverfügung zur Einstellung des Betriebs von Schulen und Kindertagesstätten vom 17.04.2020
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erlässt in Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) folgende Allgemeinverfügung. Diese gilt bis einschließlich 3. Mai.