An-, Ab-, Ummeldung des Wohnsitzes
Eine Anmeldung, Abmeldung oder Ummeldung wird immer dann erforderlich, wenn ein Wohnungswechsel ansteht, egal ob Sie zur Stadt Naunhof zuziehen, von der Stadt Naunhof ins Ausland verziehen oder innerhalb der Stadt Naunhof umziehen. Seit dem 01.11.2015 ist der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der An- und Ummeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug mit einer Wohnungsgeberbestätigung zu bezeugen.
Verfahrensablauf
Grundsätzlich sollten Sie Anmeldungen, Abmeldungen und Ummeldungen persönlich vornehmen. Bei Familien mit Kindern reicht es aus, wenn ein Elternteil die Anmeldung durchführt. Hierzu ist die Vorlage einer Zustimmungserklärung des Elternteils erforderlich, welches die Anmeldung nicht vornimmt. Gemäß § 17 (3) Bundesmeldegesetze obliegen die An- und Abmeldung für Personen unter 16 Jahren demjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Gemäß Bundesmeldegesetz sind Sie verpflichtet, jeden Wohnsitzwechsel innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzuzeigen. Dies gilt auch für eine Nebenwohnung. Die Abmeldung einer Nebenwohnung muss bei der Stelle erfolgen, welche für die Hauptwohnung zuständig ist. Bei Wegzug ins Ausland ist eine Abmeldung am Hauptwohnsitz erforderlich.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für einen Wohnungswechsel sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass
- Geburts- oder Eheurkunde
- Bei Kindern bis 16 Jahre ist generell bei einem Wohnungswechsel die Zustimmung
beider Erziehungsberechtigten erforderlich bzw. Vorlage alleinige Sorgerecht
oder Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Bei Hauseigentum Vorlage Grundbuchauszug bzw. Notarvertrag
- Wohnungsgeberbestätigung
Zusätzlich wird die aktuelle Anschrift bei Wegzug ins Ausland benötigt.