An-, Ab-, Ummeldung des Wohnsitzes

Eine Anmeldung, Abmeldung oder Ummeldung wird immer dann erforderlich, wenn ein Wohnungswechsel stattfindet. Egal ob Sie zuziehen, innerhalb der Stadt umziehen, ins Ausland verziehen oder aktuell ohne festen Wohnsitz sind.
Nach §17 Bundesmeldegesetz sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde der Stadt anzumelden.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personaldokumente aller meldepflichtigen Personen (sofern vorhanden: Personalausweis
  und/oder Reisepass, eID-Karte, elektronischer Aufenthaltstitel- ggfs. i.V.m. einem Pass)
- Geburts- oder Eheurkunde
- Wohnungsgeberbescheinigung nach §19 Bundesmeldegesetz
- Bei Haus-/Wohneigentum Vorlage Grundbuchauszug bzw. Notarvertrag
- bei Kindern unter 16 Jahren ist bei einem Wohnungswechsel die Zustimmung beider
  Sorgeberechtigter erforderlich bzw. Vorlage des alleinigen Sorgerechts /
  Aufenthaltsbestimmungsrecht
- bei einem Wegzug ins Ausland die neue ausländische Anschrift
- ggs. Vollmacht zur An- bzw. Ummeldung


Hinweise:
Die An-/Um- oder Abmeldung ist gebührenfrei.

 

Bei einem Umzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland müssen Sie sich nicht bei Ihrer Wegzugsgemeinde abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Diese teilt Ihrer "früheren" Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.

 

Grundsätzlich sollten Sie Anmeldungen, Abmeldungen oder Ummeldungen persönlich vornehmen, Bei einer An-/ Ummeldung einer Familie kann eine meldepflichtige Person die Anmeldung für alle mitziehenden Familienmitglieder vornehmen.
Sind beide Eltern sorgeberechtigt und erfolgt der Umzug der Kinder nur mit einem Elternteil, soll eine Einverständniserklärung des anderen Elternteils oder eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts vorgelegt werden. Dabei wird zusätzlich eine Kopie vom Personaldokument des nicht mitziehenden Elternteils benötigt.

 

Gemäß Bundesmeldegesetz sind Sie verpflichtet, jeden Wohnsitzwechsel innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzuzeigen. Dies gilt auch für eine Nebenwohnung.
 
Die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen, gilt als Ihre Hauptwohnung. Haben Sie darüber hinaus noch eine weitere Wohnung, dann handelt es sich um Ihre Nebenwohnung. Diese muss ebenfalls angemeldet werden. Eine Pflicht zur Anmeldung der Zweitwohnung besteht erst dann, wenn Sie diese für länger als sechs Monate beziehen. Zu beachten ist, dass jede Änderung des Wohnungsstatus der Meldebehörde mitteilen ist.

 

Die notwendigen Formulare finden Sie in unserem Formularservice.