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Informationen zur Grundsteuerreform

Ab 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet. Dafür werden ab 2022 alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Zum ersten Mal wird die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen sein. Bis dahin gelten die bisherigen Einheitswerte und Grundsteuermessbeträge weiter.

 

Für die neue Grundsteuer ab 2025 ist vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022 für jedes Grundstück bzw. jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen) vom Eigentümer eine Steuerklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, ist der Erbbauberechtigte erklärungspflichtig.

 

Informationsschreiben im II. Quartal 2022
der sächsischen Finanzämter an die Eigentümer von Grundstücken in Sachsen

 

Die Finanzämter werden im II. Quartal 2022 (vorauss. Ende April bis Anfang Juli 2022) Informationsschreiben an die Grundstückseigentümer versenden. Neben dem Aktenzeichen werden auch die Bezeichnung des Flurstücks bzw. eines Großteils der Flurstücke, die unter dem Aktenzeichen gespeichert sind, aus dem Informationsschreiben ersichtlich. Darüber hinaus wird der Ablauf erläutert, Telefonnummern für Fragen bei den Finanzämtern benannt und auch auf das Grundsteuerportal Sachsen verwiesen, in dem für die Erklärung wichtige Daten zum Grundstück (z. B. Gemarkungsnummer, Flurstücksnummer, amtliche Fläche, Bodenrichtwert bzw. Ertragsmesszahl) aufgerufen werden können. Das Grundsteuerportal Sachsen wird voraussichtlich ab 1. Juli 2022 freigeschaltet.

 

Bei Miteigentum ist es möglich, dass kein Informationsschreiben eingeht. In diesem Fall wurde ggf. ein anderer Miteigentümer angeschrieben.

 

Abgabe der Erklärung ab 1. Juli 2022

 

Die Erklärung können Sie über ELSTER ab dem 1. Juli 2022 kostenlos und elektronisch abgeben. Dafür benötigen Sie ein Benutzerkonto. Sofern Sie noch kein solches Konto besitzen, können Sie es bereits jetzt beantragen. Sollten Sie bereits ein Benutzerkonto besitzen, das Sie z. B. für Ihre Einkommensteuererklärung benutzen, können Sie es auch für die Grundsteuer verwenden. Sie können über ELSTER Feststellungserklärungen auch für eine andere Person (z. B. in Betreuungsfällen, für die Eltern usw.) übermitteln. Sie müssen für diese Person keine zusätzliche Registrierung in ELSTER vornehmen.

 

Informationen zum ELSTER-Portal finden sie unter: www.elster.de

 

Festsetzung der neuen Grundsteuermessbeträge und Hebesätze

 

Das Finanzamt setzt den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag fest. Nach Vorliegen der neuen Grundsteuermessbeträge (voraussichtlich Ende 2023/Anfang 2024) können sich die sächsischen Gemeinden mit der »neuen« Grundsteuer auseinandersetzen. Sie werden prüfen, ob sie ihre Hebesätze anpassen müssen. Anschließend werden sie die neuen Grundsteuerbescheide versenden. Die neu berechnete Grundsteuer ist dann ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen.

 

Und wie hoch ist die Grundsteuer ab 2025?

 

Belastbare Aussagen, wie sich die Höhe der ab 2025 zu zahlenden Grundsteuer in jedem Einzelfall ändern wird, sind derzeit nicht möglich.

Angestrebt ist eine Aufkommensneutralität bezogen auf das gesamte Grundsteueraufkommen in Sachsen bzw. in der jeweiligen Kommune. Das heißt, insgesamt soll nicht mehr oder weniger Grundsteuer eingenommen werden als zuvor. Die Reform dient lediglich einer gerechteren Verteilung der Steuern.

 

Aufgrund von Wertveränderungen bei den Grundstücken, die seit der letzten Festsetzung des Einheitswertes vor 87 Jahren eingetreten sind, wird es ab 2025 zu Belastungsverschiebungen zwischen den einzelnen Steuerpflichtigen kommen. Das bedeutet, es wird Grundstücke geben für die ab 2025 mehr Grundsteuer als bisher und Grundstücke, für die weniger Grundsteuer als bisher zu zahlen sein wird.


Ganz grob kann man sagen: Teurer wird es tendenziell für Eigentümer/innen von Einfamilienhäusern, unbebauten Grundstücken und Objekten in Großstädten. Günstiger kann es für Eigentümer/innen von Objekten in strukturschwachen Gebieten und von Mehrfamilienhäusern werden.


Das ist die unausweichliche Folge der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Neuregelung und lässt sich – angesichts der aktuellen Ungerechtigkeiten aufgrund der großen Bewertungsunterschiede durch das Abstellen auf veraltete Werte – nicht vermeiden.

 

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter: www.grundsteuer.sachsen.de

 

Video zur Umsetzung der Grundsteuerreform

 

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