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Wohnungsgeberbestätigung ab November 2015 wieder Pflicht

Seit dem 1. November 2015 gilt mit dem Bundesmeldegesetz (BMG) neues Melderecht.
Damit einher geht eine Veränderung für Vermieter. Künftig ist bei jedem Einzug eine Bestätigung auszustellen, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt. Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen beauftragte Personen, dazu gehören auch Wohnungsverwaltungen.

 

Für Wohnungsgeber bedeutet das, dass Sie ab dem 01.11.2015 gem. § 19 Bundesmeldegesetz (Mitwirkung des Wohnungsgebers) Ihren Mietern eine solche Bestätigung ausstellen müssen (Muster zum Download als Anlage).

 

Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
• Name und Anschrift des Vermieters
• Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
• die Anschrift der Wohnung
• die Wohnungsidentifikationsnummer (Wohnungs-ID)
• die Namen der meldepflichtigen Personen

 

Darüber hinaus erfassen wir Namen und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist. Die Vorlage des Mietvertrages erfüllt die Voraussetzungen nicht und reicht daher nicht aus.


Kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.

Neu ist auch, dass der Vermieter gegenüber der Meldebehörde einen Auskunftsanspruch hat, ob sich der Mieter tatsächlich an- oder abgemeldet hat. Zudem erhält der Vermieter bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft darüber, wer in seiner Wohnung gemeldet ist.
 

Das notwendige Formular finden Sie auf unserem Formularservice.

 

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